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Eine Aufnahme eines Schreibtischs mit einem Glas Wasser, einem Notizbuch und einem Stift, vor dem Hintergrund eines großen Fensters mit Blick auf eine
Andreas Rischar Montag, 15. Juni 2026 von Andreas Rischar

Arbeitszeiterfassung 2026

Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt eines der praktisch wichtigsten Themen im Arbeitsrecht. Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 steht fest: Arbeitgeber sind bereits nach geltendem Recht verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst werden können.

Schwarz-weiß-Aufnahme von mehreren Händen, die an einem Tisch über Bücher und Dokumente zusammenarbeiten.

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und für eine geeignete Organisation sorgen. Zu dieser Organisation gehört nach Auffassung des BAG auch ein System der Arbeitszeiterfassung.

Das BAG leitet diese Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG her. Danach muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und für eine geeignete Organisation sorgen. Zu dieser Organisation gehört nach Auffassung des BAG auch ein System der Arbeitszeiterfassung.

Besonders praxisrelevant ist der persönliche Anwendungsbereich. Die Pflicht betrifft nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Erfasst sind damit nicht nur klassische Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte im Homeoffice oder in mobiler Arbeit sowie Arbeitnehmer mit Vertrauensarbeitszeit. Entscheidend ist nicht, wo oder wie gearbeitet wird, sondern dass Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne geleistet wird. Das BAG formuliert ausdrücklich, dass sich die Pflicht auf alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bezieht.

Nicht gleichzusetzen ist die Erfassungspflicht allerdings mit einer Pflicht zur starren „Stechuhr“. Das BAG verlangt ein System, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Wie dieses System konkret ausgestaltet wird, bleibt bislang weitgehend offen. Möglich sind daher – je nach Betrieb, Tätigkeit und Organisationsstruktur – digitale Systeme, Apps, Tabellenlösungen oder andere Verfahren. Maßgeblich ist, dass das System objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Diese Maßstäbe knüpfen an die Rechtsprechung des EuGH an, der bereits 2019 ein entsprechendes System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit verlangt hatte.

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Abwarten ist keine belastbare Strategie. Zwar fehlt weiterhin eine abschließende gesetzliche Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes, die Einzelheiten wie Form, Fristen, Ausnahmen oder Übergangsregelungen ausdrücklich normiert. Die grundsätzliche Pflicht besteht aber nach der BAG-Rechtsprechung bereits jetzt. Das BMAS weist ebenfalls darauf hin, dass die Arbeitszeiterfassung seit der BAG-Entscheidung ein zentrales Thema der arbeitszeitrechtlichen Praxis ist; ein Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes lag bereits 2023 vor, ist aber noch nicht in eine abschließende gesetzliche Neuregelung überführt worden.

Praktisch sollten Unternehmen daher prüfen, ob ihr bestehendes System tatsächlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst. Reine Pauschalannahmen, bloße Schichtpläne oder eine nur nachträgliche Erfassung von Überstunden werden den Anforderungen regelmäßig nicht genügen. Gerade bei Vertrauensarbeitszeit, mobiler Arbeit und Homeoffice ist sorgfältig zu unterscheiden: Vertrauen in die eigenverantwortliche Arbeitsorganisation bleibt möglich; die Dokumentation der Arbeitszeit entfällt dadurch aber nicht.

Auch betriebsverfassungsrechtlich ist die Entscheidung bedeutsam. Der Betriebsrat kann die erstmalige Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems nicht mit der Begründung erzwingen, es bestehe insoweit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Denn die Einführung als solche ist nach Auffassung des BAG bereits gesetzlich vorgegeben. Bei der konkreten Ausgestaltung des Systems kann jedoch Mitbestimmung bestehen, insbesondere soweit Fragen des Gesundheitsschutzes, der technischen Überwachung oder der betrieblichen Ordnung betroffen sind.

Für die Praxis bleibt damit festzuhalten: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist keine bloße Zukunftsfrage mehr. Unternehmen sollten jetzt nachvollziehbare, manipulationssichere und praxistaugliche Verfahren schaffen, Verantwortlichkeiten festlegen und Beschäftigte klar informieren. Wer erst auf eine gesetzliche Detailregelung wartet, riskiert organisatorische Lücken, Konflikte mit dem Betriebsrat und Schwierigkeiten bei der Durchsetzung oder Abwehr arbeitszeitbezogener Ansprüche.

Kurz gesagt: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht. Sie betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Offen ist weniger das „Ob“, sondern vor allem das „Wie“ der konkreten betrieblichen Umsetzung.